ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und NUTZUNGSBEDINGUNGEN (AGB)
DER PARKEREI GMBH für entgeltliches Parken
§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Drittanbieter
- 1.Mit der Einfahrt in die Parkierungsanlage kommt zwischen dem Betreiber der Parkierungsanlage, „Die Parkerei GmbH“, Friedrichstr. 2, 71394 Kernen im Remstal, E-Mail: info@dieparkerei.de (nachfolgend "Parkerei") und der fahrzeugführenden Person (nachfolgend "Kunde") ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (nachfolgend "Fahrzeug") nach den Maßgaben dieser allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB) zustande. Mit der Einfahrt akzeptiert der Kunde diese AGB, die an der Parkierungsanlage ausgehängt sind und das Zustandekommen eines Vertrages nach diesen Bestimmungen.
- 2.Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung eines Stellplatzes in der ausgewiesenen Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken) gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Es besteht weder eine Verpflichtung zur Bewachung, Überwachung oder Verwahrung des Fahrzeugs noch eine Gewährleistung eines Versicherungsschutzes, etwa bei Diebstahl oder Beschädigung. Auch wenn die Parkierungsanlage durch Mitarbeiter der Parkerei betreut oder durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung oder per (automatischer) Kennzeichenerfassung) erfasst wird, ergibt sich daraus keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung gegenüber dem Kunde.
- 3.Nicht Vertragsgegenstand sind Leistungen anderer Unternehmen (Drittanbieter), die IT- basierte Park- oder Bezahlservices anbieten und die der Kunde bei Nutzung des Parkplatzes in Anspruch nimmt (z. B. Apps zur Parkgebührenzahlung). Der Kunde schließt für solche Services eigenständig einen separaten Vertrag mit dem jeweiligen Drittanbieter ab und ist hierfür selbst verantwortlich. Drittanbieter agieren nicht als Erfüllungsgehilfen von der Parkerei und es wird keine Haftung für deren Leistungen übernommen.
- 4.Die Einhaltung der AGB wird durch regelmäßige Kontrollen in der Parkierungsanlage überprüft. Verstöße gegen die AGB werden gemäß den nachfolgenden Ziffern V bis VII festgestellt und geahndet.
- 5.Auch für sonstige Benutzer der Parkierungsanlage, die nicht selbst Kunden sind, bspw. Mitfahrer, gelten die Benutzungsbedingungen dieser AGB entsprechend.
§ 2 Parkentgelt, Mietzeit, Kennzeichenerfassung, Bezahlung, Verzug
- 1.Das Parkentgelt wird auf Basis der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs berechnet. Es gelten die bei der Einfahrt ausgewiesenen Preise, die entweder an der Einfahrt digital angezeigt werden oder in einem ausgehängten Preisverzeichnis vermerkt sind.
- 2.Die Verweildauer wird automatisch durch Kameratechnologie (automatische Kennzeichenerfassung) erfasst. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Fahrzeugkennzeichen bei Ein- und Ausfahrt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere sauber und lesbar ist.
- 3.Das Parkentgelt wird bei Ausfahrt aus der Parkierungsanlage fällig. Die Ausfahrt ist nur gestattet, wenn das Parkentgelt zuvor vollständig entrichtet wurde. Die Zahlung kann (i) an einem Kassenautomaten, (ii) über eine zugelassene Bezahlvorrichtung eines Drittanbieters oder (iii) mittels eines zugelassenen Internet-Bezahldienstes eines Drittanbieters erfolgen. Sollte keine Zahlung vor Ort möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, die Parkerei über die angegebenen Kontaktdaten unverzüglich zu kontaktieren und den Anweisungen zu folgen.
- 4.Nutzt der Kunde einen Drittanbieter-Service für die Bezahlung und sind im Vertrag mit dem Drittanbieter abweichende Regelungen zur Bezahlung oder Fälligkeit getroffen, gelten diese Bestimmungen.
- 5.Im Falle einer unerlaubten Ausfahrt ohne Bezahlung des Parkentgelts gerät der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug. Ausgenommen hiervon ist, wenn der Kunde die unerlaubte Ausfahrt nicht zu vertreten hat.
§ 3 Sonstige Benutzungsbedingungen
- 1.Grundsätzlich dürfen nur Personenkraftwagen ohne Anhänger abgestellt werden. Andere Fahrzeuge, wie Motorräder, dürfen nur geparkt werden, wenn dies durch ein Hinweisschild ausdrücklich erlaubt ist. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben, u. a. zur Haftpflichtversicherung und der Anbringung amtlicher Kennzeichen sowie gültiger Prüfplaketten (z. B. TÜV).
- 2.Fahrzeuge dürfen ausschließlich in den markierten Stellflächen abgestellt werden, wobei pro Stellplatz nur ein Fahrzeug zulässig ist.
- 3.Stellplätze, die speziell ausgewiesen sind (z. B. für Menschen mit Behinderungen, Frauen oder Dauerparker), dürfen nur von berechtigten Kunden genutzt werden. Der Nachweis der Berechtigung ist durch einen gut sichtbaren und von außen lesbaren Berechtigungsausweis hinter der Windschutzscheibe zu führen.
- 4.Auf Stellplätzen mit Ladesäulen dürfen ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge parken. Das Parken ist auf den Ladevorgang beschränkt, maximal jedoch auf 24 Stunden. Wenn die Ladesäule von einem Drittanbieter betrieben wird, gelten im Übrigen die Geschäftsbedingungen des Drittanbieters. Ggf. können sog. Sperrgebühren anfallen, wenn die zulässige Parkzeit überschritten wird.
- 5.Die Anweisungen des Personals, die vor Ort angebrachten Hinweisschilder sowie die Bestimmungen der StVO, die im Übrigen für die Parkierungsanlage gelten, sind jederzeit zu beachten.
- 6.Fahrbahnen der Parkanlage zu betreten, es sei denn, keine Gehwege sind vorhanden.
- 7.Sich ohne Berechtigung oder als unbefugte Person in der Anlage aufzuhalten.
- 8.Das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer in geschlossenen Parkanlagen.
- 9.Die Nutzung von Fahrrädern, Inlineskates oder ähnlichen Geräten sowie deren Abstellen.
- 10.Werbung zu verteilen oder kommerzielle Tätigkeiten ohne Erlaubnis auszuführen.
- 11.Fahrzeuge über 3,5 Tonnen oder landwirtschaftliche/militärische Fahrzeuge in die Anlage zu bringen.
§ 4 Haftung, Ausschlussfristen
- 1.Während der Mietzeit haftet die Parkerei für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten. Eine Haftung für Schäden durch Naturereignisse, andere Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.
- 2.Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Parkerei lediglich bei Personenschäden oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
- 3.Der Kunde hat offensichtliche Schäden unverzüglich dem Personal vor Ort oder über die angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen und zur Überprüfung zu melden. Ist dies nicht möglich, ist der Schaden innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Parkerei anzuzeigen. Bei 4. nicht offensichtlichen Schäden beginnt die Frist ab Entdeckung des Schadens. Versäumt der Kunde die Anzeige, entfällt der Anspruch, es sei denn, den Kunde trifft kein Verschulden.
- 4.Die Regelungen zur Haftung gelten unabhängig vom rechtlichen Grund.
§ 5 Höchsteinstelldauer, Kündigung, Räumungspflicht
- 1.Der Vertrag beginnt mit Einfahrt des Fahrzeugs und endet mit der Ausfahrt, spätestens jedoch nach sechs Wochen (Höchsteinstelldauer).
- 2.Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei Verstößen gegen die AGB.
- 3.Nach Vertragsende hat der Kunde das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Andernfalls ist dieParkerei berechtigt, das Fahrzeug nach erfolgloser Aufforderung auf Kosten des Kunde entfernen zu lassen.
- 4.Bei Nichtentfernen des Fahrzeugs schuldet der Kunde eine Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- 5.Jeder Dauerparker hat das Recht kostenfrei nach Buchung eines Monatstickets den Parkplatz zu befahren. Es ist jedoch klar, das kein Recht auf einen freien Parkplatz besteht.
§ 6 Vertragsstrafen, Halterermittlungskosten, Ausschluss bei schuldlosem Verstoß
- 1.
Vertragsstrafe bei Parkverstößen
Sollte ein Verstoß gegen die in Ziffer II genannten Bedingungen vorliegen, wird zusätzlich zum Parkentgelt eine Vertragsstrafe von 35,00 EUR pro Verstoß fällig. Beispiele: a) Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist bei Ein- oder Ausfahrt nicht korrekt angebracht oder lesbar (II.2 Satz 2). b) Unerlaubtes Verlassen der Parkierungsanlage ohne Bezahlung des Parkentgelts (II.3 Satz 1). - 2.
Vertragsstrafe bei Verstößen gegen Benutzungsbestimmungen
Verstöße gegen die unter Ziffer III genannten Benutzungsbestimmungen führen zusätzlich zum Parkentgelt zu einer Vertragsstrafe von 55,00 EUR pro Vorfall. Hierzu zählen insbesondere:- a) Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeugs (III.1).
- b) Parken außerhalb der markierten Stellplatzflächen (III.2).
- c) Nutzung von Stellplätzen mit spezieller Berechtigung (z. B. Behindertenparkplätze) ohne gültigen Berechtigungsnachweis oder fehlerhafte Platzierung des Nachweises (III.3).
- d) Nutzung von Stellplätzen mit Ladestationen durch Fahrzeuge ohne elektrische Antriebstechnik oder Parken über die erlaubte Ladezeit hinaus (III.4).
- e) Parken in Zufahrten, Ausfahrten, markierten Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen oder Lieferzonen (III.5).
- 3.
Mehrfache Verstöße
Sollten mehrere Verstöße gleichzeitig auftreten (z. B. Verstoß gegen Kennzeichenpflicht und unberechtigtes Parken), werden die jeweiligen Vertragsstrafen separat berechnet. - 4.
Dauerhafte Verstöße
Wird ein Verstoß über mehrere aufeinanderfolgende Kalendertage hinweg begangen, fällt die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag an. - 5.
Höchstbetrag für Vertragsstrafen
Pro Parkvorgang wird die Vertragsstrafe auf maximal 500,00 EUR begrenzt, unabhängig von der Anzahl der Verstöße. - 6.
Ausschluss der Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe entfällt, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei unerlaubter Ausfahrt kann die Strafe ebenfalls entfallen, wenn dem Kunden eine Nachzahlungsmöglichkeit vor Ort angeboten wird und diese fristgerecht erfolgt. - 7.
Unabhängigkeit der Ansprüche
Ansprüche auf Vertragsstrafen gemäß Ziffer VI bleiben unberührt von Ansprüchen auf Zahlung des regulären Parkentgelts. Beide Beträge sind unabhängig voneinander zu entrichten.
§ 7 Fälligkeit und Zahlung der Vertragsstrafe, Verzug
- 1.Der Kunde erhält eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Angabe der Verstöße und der Höhe der Vertragsstrafe.
- 2.Die Vertragsstrafe ist sofort nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.
- 3.Die Zahlung erfolgt auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto der Parkerei. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto.
- 4.Zahlungen an Personal vor Ort werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
§ 8 Weiterverfolgung und Zusatzkosten
Die Parkerei behält sich vor, Forderungen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Dabei können auch Dritte wie Inkassodienstleister oder Anwälte beauftragt werden. Entstehende Kosten (z. B. für Halterermittlung oder Mahnungen) trägt der Kunde gemäß den AGB und gesetzlichen Vorgaben.
Stand: Diese AGB sind gültig ab dem 24.04.2025