Wissensbeitrag
Elektromobilität
Recht und Transparenz
Ladepflicht nach GEIG: Was Parkplatzeigentümer ab 2027 wissen müssen
Von Stefan Knödler und Steffen Mayer · Aktualisiert am 3. November 2026
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besitzt, muss ab dem 1. Januar 2027 deutlich mehr Ladeinfrastruktur vorhalten als bisher. Nach der GEIG-Novelle reicht ein einzelner Ladepunkt nicht mehr. Gefordert ist ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze.
Was das GEIG regelt
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) legt fest, wie viel Ladeinfrastruktur an Stellplätzen von Gebäuden vorhanden sein muss. Es unterscheidet zwischen Neubau, größerer Renovierung und Bestand sowie zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Nichtwohngebäude sind zum Beispiel Bürogebäude, Supermärkte, Hotels, Kliniken oder Gewerbeobjekte.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt bereits: Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen mindestens einen Ladepunkt. Ein Ladepunkt ist dabei die vollständige Einrichtung zum Laden, eine reine Leerrohrverlegung zählt nicht.
Was sich mit der Novelle ändert
Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Juli 2026 gebilligt. Sie setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) um und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die wichtigsten Anforderungen:
| Gebäude | Schwelle | Anforderung |
|---|---|---|
| Nichtwohngebäude im Bestand | mehr als 20 Stellplätze | 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % |
| Nichtwohngebäude, Neubau | mehr als 5 Stellplätze | 50 % vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Wohngebäude, Neubau | mehr als 3 Stellplätze | 50 % vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt |
| Größere Renovierung | Wohngebäude über 3, Nichtwohngebäude über 5 Stellplätze | Ladeinfrastruktur, wenn Parkplatz oder Elektrik erneuert werden |
Für öffentlich zugängliche Stellplätze sieht die Novelle eine Alternative über die installierte Ladeleistung vor. Im Bestand sind das mindestens 1,1 Kilowatt je öffentlichem Stellplatz, im Neubau 2,2 Kilowatt.
Ausnahmen
Kleine und mittlere Unternehmen, die ein Gebäude überwiegend selbst nutzen, waren bisher von der Bestandspflicht ausgenommen. Außerdem entfallen Pflichten bei Renovierungen, wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur mehr als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten ausmachen. Ob und wie diese Ausnahmen im Einzelfall greifen, sollte mit Blick auf die neue Fassung geprüft werden.
Warum Parkplatzbetreiber jetzt handeln sollten
Bis Jahresende bleibt wenig Zeit. Netzanschluss, Genehmigungen und Lieferzeiten für Hardware dauern oft mehrere Monate. Wer die Planung erst im Januar startet, ist bereits im Verzug.
Die Ladepflicht hat auch eine wirtschaftliche Seite. Die Nachfrage steigt: Im Juni 2026 lag der Marktanteil von E-Autos bei Neuzulassungen in Europa bei rund 24 Prozent, wie der Beitrag E-Auto-Marktanteil in Europa zeigt. Ladepunkte an gut gelegenen Stellplätzen verlängern die Verweildauer und können zusätzliche Erlöse bringen. Voraussetzung ist, dass Laden und Parken sauber abgerechnet werden. Wer öffentlich zugängliche Ladepunkte betreibt, muss außerdem die Bezahlvorgaben der EU-Verordnung AFIR beachten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue Ladepflicht nach GEIG?
Die GEIG-Novelle tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen die Anforderungen ab diesem Datum erfüllen.
Zählt ein Leerrohr als Ladepunkt?
Nein. Ein Ladepunkt ist die vollständige Einrichtung, mit der ein Fahrzeug geladen werden kann. Leitungsinfrastruktur ist eine eigene Kategorie und nur als Alternative zulässig.
Gilt die Pflicht auch für reine Parkplätze ohne Gebäude?
Das GEIG knüpft an Stellplätze an, die zu einem Gebäude gehören. Bei eigenständigen Parkflächen muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie einem Gebäude zugeordnet sind.
Quellen: electrive.net, „Ladeinfrastruktur an Gebäuden: Bundestag und Bundesrat billigen GEIG-Novelle", Juli 2026 · Haufe, „GEIG-Novelle: Was ab 2027 für Ladeinfrastruktur gilt" · Stadtwerke Bochum, „GEIG für bestehende Nichtwohngebäude" · Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft, „Pflicht zur Errichtung von Ladesäulen auf Parkplätzen ab 01.01.2025"
Stefan Knödler und Steffen Mayer



